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VLH Filderstadt

Besonderes Kirchgeld kurz erklärt

Besonderes Kirchgeld betrifft verheiratete Paare, bei denen nur ein Ehepartner Kirchenmitglied ist, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird und dieses Kirchenmitglied wenig oder gar kein eigenes Einkommen hat.

Besonderes Kirchgeld betrifft verheiratete Paare, bei denen nur ein Ehepartner Kirchenmitglied ist, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird und dieses Kirchenmitglied wenig oder gar kein eigenes Einkommen hat. In dieser Konstellation orientiert sich die Kirchensteuer nicht nur am Einkommen des Kirchenmitglieds, sondern am gemeinsamen Lebensstandard des Ehepaares. Statt eines Prozentsatzes auf die eigene Steuer wird aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen ein fester Betrag aus einer Tabelle abgeleitet, der oft deutlich höher ist als die normale Kirchensteuer.

Kernpunkte:

  • Gilt für glaubensverschiedene Ehen mit Zusammenveranlagung und ungleichem Einkommen.

  • Bemessungsgrundlage ist faktisch das gemeinsame Einkommen, nicht nur das des Kirchenmitglieds.

Der „Hack“ über eine Weltanschauungsgemeinschaft

In einigen Bundesländern – besonders bekannt in Bayern – kann das besondere Kirchgeld vermieden werden, wenn der bisher konfessionslose Ehepartner einer anerkannten weltanschaulichen Körperschaft beitritt, etwa dem Bund für Geistesfreiheit Bayern. Dann liegt kirchensteuerrechtlich nicht mehr die Konstellation „Kirchenmitglied + konfessionsloser Partner“ vor, und die Grundlage für das besondere Kirchgeld entfällt. Das ist aber keine harmlose Spielerei, sondern eine echte Mitgliedschaft mit eigenen Beiträgen und weltanschaulicher Bindung, die immer individuell geprüft werden sollte.

Kernpunkte:

  • Beitritt des konfessionslosen Ehepartners zu einer weltanschaulichen Körperschaft kann besonderes Kirchgeld rechtlich ausschließen.

  • Entscheidung ist gestaltend und weltanschaulich; vorab immer individuelle steuerliche Prüfung und Beratung nötig.

Hinweis:
Die dargestellten Informationen zum besonderen Kirchgeld und zu möglichen Gestaltungen (z.B. Beitritt zu einer Weltanschauungsgemeinschaft wie dem Bund für Geistesfreiheit Bayern) ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Ob und in welchem Umfang diese Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall und in Ihrem Bundesland tatsächlich greifen, hängt von der jeweiligen Kirchensteuerregelung und Ihrer persönlichen Situation ab.
Lassen Sie Ihre individuelle Konstellation – insbesondere Veranlagungsart, Konfessionen, Einkommensverteilung und landesrechtliche Besonderheiten – vor Entscheidungen wie Beitritt, Austritt oder Veranlagungswechsel unbedingt im Rahmen einer persönlichen Beratung prüfen.