Kosten für eine Ferienfreizeitreise – etwa ein Kinderferienlager mit Sport- und Freizeitprogramm – können nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.01.2025 (Az. III R 50/17 / III R 33/24) nicht als Kinderbetreuungskosten von der Steuer abgezogen werden. Der BFH stellt klar: Stehen Freizeit und Aktivitäten im Vordergrund, fehlt es am notwendigen Charakter reiner Kinderbetreuung.
Hintergrund: Was sind Kinderbetreuungskosten?
Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar, wenn tatsächlich die Betreuung des Kindes im Vordergrund steht. Bis einschließlich 2024 sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr, absetzbar; ab 2025 steigt der Abzug auf 80% der Kosten, maximal 4.800 Euro pro Kind.
Voraussetzung ist stets, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar, also z.B. per Überweisung, erfolgt.
Der entschiedene Fall des BFH
Im Streitfall machten Eltern die Kosten für eine Ferienfreizeitreise („Ferienlager“ mit Sport- und Freizeitprogramm, u.a. Windsurfen) als Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, der Fall landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof.
Der BFH bestätigte die Vorinstanzen und verneinte einen Sonderausgabenabzug für die Aufwendungen des Ferienlagers.
Begründung des BFH: Freizeit statt Betreuung
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen ausdrücklich vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Der BFH wertete die Reise insgesamt als Ferienfreizeit bzw. Freizeitbetätigung, bei der Sport, Aktivitäten und das Ferienerlebnis im Vordergrund standen.
Die im Reisepreis mit enthaltene Betreuung der Kinder war nach Auffassung des Gerichts nur von untergeordneter Bedeutung und ließ sich nicht verlässlich von den übrigen Reiseleistungen abgrenzen – damit fehlt die Grundlage, um einen (kleinen) Betreuungsanteil herauszurechnen.
Was Eltern weiterhin absetzen können
Trotz dieses Urteils bleiben „klassische“ Betreuungsformen steuerlich begünstigt:
Beiträge für Kita, Kindergarten, Hort oder eine vergleichbare Einrichtung, sofern dort die Betreuung im Mittelpunkt steht.
Aufwendungen für Tagesmütter, Ganztagesbetreuung an Schulen oder ähnliche Angebote, wenn es sich um echte Betreuung und nicht überwiegend um Freizeit- oder Kursangebote handelt.
Nicht abziehbar sind dagegen typischerweise:
Ferienfreizeiten, Ferienlager, Sportcamps und ähnliche Freizeitangebote, bei denen Aktivitäten und Erlebnischarakter überwiegen.
Kurse zur Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Reitstunden, Sprach- oder Computerkurse), da diese Kosten durch die Kinderfreibeträge bzw. das Kindergeld abgegolten sind.
Praxistipp für Ihre Steuererklärung
Für den steuerlichen Abzug sollten Eltern darauf achten, dass der Vertragstext und die Leistungsbeschreibung klar erkennen lassen, dass es sich primär um Betreuung handelt (z.B. regelmäßige Tagesbetreuung, Hausaufgabenaufsicht, Ganztagesbetreuung in den Ferien ohne besonderes Freizeitprogramm). Je stärker sich ein Angebot als „Freizeit“, „Camp“ oder „Sportreise“ präsentiert, desto größer ist das Risiko, dass die Kosten – so wie im entschiedenen BFH-Fall – nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob konkrete Aufwendungen in Ihrem Fall absetzbar sind, lohnt sich eine individuelle Prüfung der Verträge und Rechnungen im Rahmen der persönlichen Beratung.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung und stellt lediglich eine allgemeine Information zum genannten BFH‑Urteil dar. Jede steuerliche Situation ist anders. Für eine verbindliche Beurteilung Ihres konkreten Einzelfalls wenden Sie sich bitte an Ihre Beratungsstelle der VLH in Filderstadt oder Ihre zuständige Steuerberatung.