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Solidaritätszuschlag: Warum kommt das Finanzamt mit Aufforderungen – und warum löst er keine Pflichtveranlagung aus?

Der Solidaritätszuschlag ist für die meisten Arbeitnehmer weggefallen – doch viele erhalten trotzdem Post vom Finanzamt. Wir erklären, warum der Soli keine Pflichtveranlagung auslöst und was § 46 Abs. 2 EStG damit zu tun hat.

Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent aller Steuerpflichtigen weggefallen. Dennoch berichten viele Arbeitnehmer und Rentner, dass sie Post vom Finanzamt erhalten – mit der Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben. Das sorgt für Verwirrung: Hat der Soli damit etwas zu tun? ## Wer aufgefordert wird, muss abgeben Eines vorab: Wer vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird, ist dazu verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich unabhängig davon, ob Soli anfällt oder nicht. ## Warum löst der Soli keine Pflichtveranlagung aus? § 46 Abs. 2 EStG regelt abschließend, in welchen Fällen Arbeitnehmer trotz Lohnsteuerabzug zur Einkommensteuer veranlagt werden müssen (Pflichtveranlagung). Die Tatbestände sind in den Nummern 1 bis 7 aufgeführt – zum Beispiel: - **Nr. 1:** Nebeneinkünfte über 410 Euro - **Nr. 2:** Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig - **Nr. 3a:** Steuerklassenkombination III/V oder Faktorverfahren - **Nr. 4:** Eingetragener Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte - **Nr. 6:** Heirat nach Scheidung oder Tod des Ehegatten im selben Jahr Der Solidaritätszuschlag ist in keinem dieser Tatbestände aufgeführt. Er löst daher **keine Pflichtveranlagung** aus. Das bedeutet: Allein wegen des Soli muss niemand eine Steuererklärung abgeben. ## Warum kommt das Finanzamt trotzdem mit Aufforderungen? Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung hat einen anderen Grund – etwa weil einer der oben genannten Tatbestände des § 46 Abs. 2 EStG vorliegt. Der Solidaritätszuschlag wird dabei automatisch mitgeprüft, ist aber nicht der Auslöser. ## Wer zahlt den Soli noch? Seit der Reform gilt: Nur wer eine Einkommensteuer von mehr als 18.130 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 Euro (Zusammenveranlagung) zahlt, ist noch soli-pflichtig. Das betrifft in der Regel Besserverdiener sowie Kapitalanleger mit hohen Kapitalerträgen. ## Fazit Der Solidaritätszuschlag löst keine Pflichtveranlagung aus, weil er in den Tatbeständen des § 46 Abs. 2 EStG nicht aufgeführt ist. Wer jedoch aus einem anderen Grund aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben, muss dieser Pflicht nachkommen. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne persönlich weiter.