Solidaritätszuschlag: Warum kommt das Finanzamt mit Aufforderungen – und warum löst er keine Pflichtveranlagung aus?
Der Solidaritätszuschlag ist für die meisten Arbeitnehmer weggefallen – doch viele erhalten trotzdem Post vom Finanzamt. Wir erklären, warum der Soli keine Pflichtveranlagung auslöst und was § 46 Abs. 2 EStG damit zu tun hat.
Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent aller Steuerpflichtigen weggefallen. Dennoch berichten viele Arbeitnehmer und Rentner, dass sie Post vom Finanzamt erhalten – mit der Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben. Das sorgt für Verwirrung: Hat der Soli damit etwas zu tun?
## Wer aufgefordert wird, muss abgeben
Eines vorab: Wer vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird, ist dazu verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich unabhängig davon, ob Soli anfällt oder nicht.
## Warum löst der Soli keine Pflichtveranlagung aus?
§ 46 Abs. 2 EStG regelt abschließend, in welchen Fällen Arbeitnehmer trotz Lohnsteuerabzug zur Einkommensteuer veranlagt werden müssen (Pflichtveranlagung). Die Tatbestände sind in den Nummern 1 bis 7 aufgeführt – zum Beispiel:
- **Nr. 1:** Nebeneinkünfte über 410 Euro
- **Nr. 2:** Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig
- **Nr. 3a:** Steuerklassenkombination III/V oder Faktorverfahren
- **Nr. 4:** Eingetragener Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
- **Nr. 6:** Heirat nach Scheidung oder Tod des Ehegatten im selben Jahr
Der Solidaritätszuschlag ist in keinem dieser Tatbestände aufgeführt. Er löst daher **keine Pflichtveranlagung** aus. Das bedeutet: Allein wegen des Soli muss niemand eine Steuererklärung abgeben.
## Warum kommt das Finanzamt trotzdem mit Aufforderungen?
Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung hat einen anderen Grund – etwa weil einer der oben genannten Tatbestände des § 46 Abs. 2 EStG vorliegt. Der Solidaritätszuschlag wird dabei automatisch mitgeprüft, ist aber nicht der Auslöser.
## Wer zahlt den Soli noch?
Seit der Reform gilt: Nur wer eine Einkommensteuer von mehr als 18.130 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 Euro (Zusammenveranlagung) zahlt, ist noch soli-pflichtig. Das betrifft in der Regel Besserverdiener sowie Kapitalanleger mit hohen Kapitalerträgen.
## Fazit
Der Solidaritätszuschlag löst keine Pflichtveranlagung aus, weil er in den Tatbeständen des § 46 Abs. 2 EStG nicht aufgeführt ist. Wer jedoch aus einem anderen Grund aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben, muss dieser Pflicht nachkommen. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne persönlich weiter.
Catarina Günther
Beratungsstellenleiterin
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – Beratungsstelle Aichtal / Filderstadt