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Gute Nachrichten für pflegende Angehörige

Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid muss nicht zwangsläufig unverändert bleiben. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf kann die Feststellung eines Pflegegrades als Grundlagenbescheid gelten und damit die nachträgliche Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrags ermöglichen.

Pflegegradbescheid als Grundlagenbescheid: Können Steuerbescheide rückwirkend geändert werden?

18. Oktober 2026 | Steuerrecht aktuell | Pflege-Pauschbetrag

Das Urteil könnte für viele Steuerpflichtige interessant sein, die Angehörige bereits seit mehreren Jahren pflegen, den Pflege-Pauschbetrag bisher aber nicht in ihrer Steuererklärung berücksichtigt haben.

Was hat das Finanzgericht entschieden?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20. Oktober 2025 (Az. 14 K 1541/24 E) entschieden, dass Bescheide über die Einstufung in einen Pflegegrad Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) sein können.

Damit kommt eine Änderung bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Betracht.

Das Besondere: Der Pflegegradbescheid muss nicht sämtliche Voraussetzungen für den steuerlichen Pflege-Pauschbetrag bestätigen. Es genügt, dass er eine für die Steuerfestsetzung verbindliche Feststellung enthält. Ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Finanzamt gesondert prüfen.

Was bedeutet das für vergangene Steuerjahre?

Wer einen Angehörigen bereits in früheren Jahren gepflegt hat, sollte prüfen lassen, ob der Pflege-Pauschbetrag bislang berücksichtigt wurde.

Grundsätzlich können bestandskräftige Steuerbescheide geändert werden, wenn ein entsprechender Grundlagenbescheid vorliegt und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dabei spielen insbesondere die Festsetzungsfristen eine wichtige Rolle.

Wichtig: Die Anerkennung eines Pflegegrades führt nicht automatisch zur Änderung sämtlicher Vorjahre. Entscheidend sind unter anderem der Zeitraum der festgestellten Pflegebedürftigkeit, die tatsächlichen Pflegeverhältnisse und die steuerlichen Änderungsmöglichkeiten.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

Seit dem Veranlagungsjahr 2021 gelten folgende Beträge:

Pflegegrad Jährlicher Pflege-Pauschbetrag
Pflegegrad 1 - Kein Pflege-Pauschbetrag allein aufgrund des Pflegegrades
Pflegegrad 2 - 600 Euro
Pflegegrad 3 - 1.100 Euro
Pflegegrad 4 - 1.800 Euro
Pflegegrad 5 - 1.800 Euro

Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) soll die außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigen, die durch die persönliche Pflege eines Menschen entstehen.

Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson für ihre Pflege grundsätzlich keine Einnahmen erhält. Außerdem muss sie die Pflege persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person durchführen. Weitere gesetzliche Voraussetzungen sind zu beachten.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine Tochter pflegt ihre Mutter seit 2021 regelmäßig in deren Wohnung. Für die Mutter wurde Pflegegrad 3 festgestellt.

In den Einkommensteuererklärungen 2021 bis 2024 wurde der Pflege-Pauschbetrag bisher nicht berücksichtigt. Die Steuerbescheide sind bereits bestandskräftig.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf kann geprüft werden, ob die Pflegegradfeststellung eine Änderung der bisherigen Einkommensteuerbescheide nach § 175 AO ermöglicht.

Bei Pflegegrad 3 beträgt der jährliche Pflege-Pauschbetrag 1.100 Euro.

Für vier Jahre wären das insgesamt 4.400 Euro zusätzliche steuerlich berücksichtigungsfähige Pauschbeträge, sofern in sämtlichen Jahren die gesetzlichen Voraussetzungen und die Änderungsmöglichkeiten vorliegen.

Dabei handelt es sich nicht um eine Steuererstattung von 4.400 Euro. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von der individuellen steuerlichen Situation ab.

Ist das Urteil bereits endgültig?

Nein. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig.

Die Rechtsfrage ist deshalb noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

Lehnt das Finanzamt einen Änderungsantrag ab, sollte geprüft werden, ob ein Einspruch und gegebenenfalls ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren sinnvoll sind.

Was sollten pflegende Angehörige jetzt tun?

Wer einen Angehörigen pflegt oder in der Vergangenheit gepflegt hat, sollte bestehende Pflegegradbescheide und frühere Einkommensteuerbescheide überprüfen lassen.

Dabei sind insbesondere folgende Fragen entscheidend:

  • Seit wann besteht der festgestellte Pflegegrad?

  • Wurde der Pflege-Pauschbetrag bisher steuerlich berücksichtigt?

  • Sind die persönlichen Voraussetzungen für den Pauschbetrag erfüllt?

  • Können die betreffenden Einkommensteuerbescheide noch geändert werden?

Mein Tipp: Bewahre Pflegegradbescheide dauerhaft zusammen mit deinen Steuerunterlagen auf. Sie können auch Jahre später für die steuerliche Beurteilung von Bedeutung sein.

Persönliche Unterstützung bei der Einkommensteuererklärung

Als Steuerfachwirtin und Beratungsstellenleiterin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. unterstütze ich unsere Mitglieder bei der Einkommensteuererklärung und prüfe im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis auch die steuerliche Berücksichtigung von Pflege-Pauschbeträgen.

VLH-Beratungsstelle Catarina Günther

Nürtinger Straße 35 · 72631 Aichtal

Für Mitglieder aus Aichtal, Filderstadt, Nürtingen und der umliegenden Region.

Weitere Informationen: https://vlh-filderstadt.com


Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

  • § 33b Abs. 6 EStG – Pflege-Pauschbetrag

  • § 171 Abs. 10 AO – Grundlagenbescheide

  • § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO – Änderung von Steuerbescheiden

  • FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2025 – 14 K 1541/24 E

  • BFH, anhängiges Revisionsverfahren VI R 19/25

Rechtsstand: 18. Oktober 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Prüfung. Die dargestellte Rechtsfrage ist Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens.